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Artikel 6 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Zusatzprotokoll ES-PT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Bei Anwendung der Artikel 78 und 93 der Anlage 11 des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist

  1. a) die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
  1. b) die Kurzbezeichnung „T 2 PT'' anzubringen,

    wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:

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