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ARTIKEL 2 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ARTIKEL 2

Förderung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.

(2) Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Erteilung der notwendigen Genehmigungen kommerzieller und administrativer Art im Zusammenhang mit solchen Investitionen sowie mit der Durchführung von Lizenzverträgen und Technischer Hilfe sowie im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Beratern und sonstigem qualifizierten Personal.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10006812

Dokumentnummer

NOR12074710

alte Dokumentnummer

N5198619497J

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