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Artikel 35 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 35

Beitritt

  1. 1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der festgesetzten Frist den Beitritt nicht vollziehen können, Fristverlängerungen gewähren.
  2. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074400

alte Dokumentnummer

N5198613838L

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