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Artikel 8 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 8

  1. 1. Falls bei der Durchführung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung seiner Bestimmungen auftreten und diese Meinungsverschiedenheiten nicht im Rahmen der gemischten Kommission bereinigt werden können, werden die vertragschließenden Teile versuchen, eine Lösung auf diplomatischem Weg herbeizuführen.
  2. 2. Falls dies nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Ersuchens des einen vertragschließenden Teiles an den anderen um Behandlung der Angelegenheit auf diplomatischem Weg, gelingt, wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsorgan zur Entscheidung unterbreitet, das von beiden Vertragspartnern einvernehmlich zu bestimmen ist.

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