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Artikel 6 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Beide Vertragspartner werden nach Beginn der derart vereinbarten Förderung regelmäßig spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Monats die Angaben über die monatliche Förderung und über die Lagerstättenbedingungen austauschen.

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