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Artikel 13 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 13

Zusammensetzung der Haushalte

(1) Die Organisation übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.

(2) Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt:

  1. a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als „ordentlicher Haushalt“ bezeichnet);
  2. b) Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als „Projekthaushalt“ bezeichnet).

(3) Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie inAnlage II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.

(4) Aus dem Projekthaushalt werden Ausgaben für technische Hilfe und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.

Schlagworte

Verwaltungsausgabe

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074179

alte Dokumentnummer

N5198513710L

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