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§ 1 Verwendung des Wortes Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1981

§ 1.

Gewerbetreibende dürfen die Worte „Konditorei“, „Zuckerbäckerei“ oder ähnliche Worte allein oder in Verbindung mit anderen Worten, insbesondere auch in der Wortfolge „Cafe-Konditorei“, „Kaffee-Konditorei“ oder „Konditorei-Cafe“, nur in der äußeren Geschäftsbezeichnung jener Betriebsstätten verwenden, in denen sie die Tätigkeiten des Gewerbes der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 39 GewO 1973) ausüben.

Schlagworte

Süßwaren, Eis, Kanditenerzeuger, Gefroreneserzeuger,

Speiseeis

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006708

Dokumentnummer

NOR12073098

alte Dokumentnummer

N51981170710

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