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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Oberteilherrichter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand “Fachgespräch".

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006694

Dokumentnummer

NOR12072987

alte Dokumentnummer

N51981168650

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