Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand “Fachgespräch".
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
10006694
Dokumentnummer
NOR12072987
alte Dokumentnummer
N51981168650
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
