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§ 10 AusfFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

§ 10.

(1) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 43/2017)

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40248352

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