vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 4

Wählt der Kunde eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigung (z. B. ein anderes chemisches Mittel), so darf der Gewerbetreibende das Reinigungsgut nur dann übernehmen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt, daß er trotz des Rates des Gewerbetreibenden eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigungsart wählt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)