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§ 5 Dorotheumsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.1979

§ 5

Das dem Dorotheum in den Jahren 1955 und 1956 vom Bund gewährte Darlehen in der am 31. Dezember 1978 aushaftenden Höhe gilt zu diesem Zeitpunkt als erloschen.

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