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Artikel 3 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

ZWECKE

Artikel 3

(1) Hauptzweck der Organisation ist die Förderung und Entwicklung des Fremdenverkehrs mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur internationalen Verständigung, zum Frieden, zum Wohlstand und zur allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion beizutragen. Die Organisation trifft alle geeigneten Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.

(2) Zu diesem Zweck wird sich die Organisation besonders der Interessen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs annehmen.

(3) Um ihre führende Rolle auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zur Geltung zu bringen, begründet und unterhält die Organisation eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen. In diesem Zusammenhang strebt die Organisation ein Zusammenwirken mit und eine Teilnahme an dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen als beteiligte und ausführende Organisation an.

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