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Artikel 12 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 12

Die Versammlung kann jede Frage behandeln und zu jeder Angelegenheit Empfehlungen abgeben, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören. Außer den ihr durch andere Bestimmungen dieser Satzung übertragenen Aufgaben nimmt die Versammlung folgende Aufgaben wahr:

  1. a) Wahl ihres Präsidenten und der Vizepräsidenten;
  2. b) Wahl der Ratsmitglieder;
  3. c) Ernennung des Generalsekretärs auf Empfehlung des Rates;
  4. d) Genehmigung des Haushaltsplanes der Organisation;
  5. e) Festlegung der allgemeinen Richtlinien für den Geschäftsgang der Organisation;
  6. f) Genehmigung der Personalordnung für das Personal des Sekretariats;
  7. g) Wahl der Rechnungsprüfer auf Empfehlung des Rates;
  8. h) Genehmigung des allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation;
  9. i) Überwachung der Finanzpolitik der Organisation sowie Nachprüfung und Genehmigung des Haushalts;
  10. j) Einrichtung von fachlichen oder regionalen Organen, falls erforderlich;
  11. k) Prüfung und Genehmigung von Berichten über die Tätigkeit der Organisation und ihrer Organe sowie Einleitung der erforderlichen Schritte, um den gewünschten Maßnahmen Wirkung zu verleihen;
  12. l) Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit Regierungen und internationalen Organisationen;
  13. m) Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit privaten Organisationen oder sonstigen privaten Rechtsträgern;
  14. n) Vorbereitung und Empfehlung von internationalen Übereinkünften über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören;
  15. o) Beschlüsse über Anträge auf Mitgliedschaft entsprechend dieser Satzung.

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