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Artikel 10 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 10

Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie tritt außerdem zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Außerordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation anberaumt werden.

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