Anlage 13
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Präparator |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie | ||
Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper | ||
Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen und außereuropäischen Tierarten | ||
Kenntnis über die Anwendung von Chemikalien, insbesondere von gifthältigen Stoffen | - | - |
- | Vorkonservieren | |
Abbalgen | ||
Abnehmen der Körpermaße | ||
Waschen, Reinigen, Entfetten | ||
Trocknen der bearbeiteten Bälge | - | - |
- | Ansetzen und Verwenden von Konservierungsflüssigkeiten und Trockenchemikalien | |
- | - | Skelettieren und Bleichen |
- | Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlingsbefall | |
- | Herstellen dermoplastischer Modelle | |
Auswählen der Drahtstärke | - | - |
- | Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut | |
- | Zunähen der Haut | |
- | Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung | |
- | - | Feinmodellieren spezifisch anatomischer Merkmale |
Auswählen naturgetreuer Augen | - | - |
Ausfertigen der Präparate | ||
- | - | Grundkenntnisse der Flüssigkeitspräparation |
- | - | Grundkenntnisse der Einbettungsmethoden |
- | Präparation und Montieren von Geweihen und Gehörnen | |
- | - | Fisch- und Trockenpräparation |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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