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Anlage 10 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 10

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kupferschmied

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

Messen

Anreißen

Anreißen

-

Feilen

Feilen

-

Meißeln

-

-

Sägen

Sägen

-

Bohren

Bohren

-

Senken

-

-

Schneiden mit Schere

Schneiden mit Schere

Schneiden mit Schere

Gewindeschneiden von Hand

Gewindeschneiden von Hand

-

Glätten von Weichlötstellen

-

-

Nieten

Nieten

-

Ausglühen

Ausglühen

Ausglühen

Biegen

Biegen

-

-

-

Biegen von Rohren

Richten

Richten

Richten

Hämmern

Hämmern

Schlichthämmern

Weichlöten

Löten

Löten

Scharfschleifen

Schleifen

-

-

Einfaches Schmieden

Schmieden

-

Spannen

Spannen

Abkanten

Abkanten

-

-

Sicken

Sicken

Bördeln

Bördeln

Bördeln

-

Falzen

Falzen

-

Drahteinlegen

Drahteinlegen

-

Poltern

Poltern

-

Treiben

Treiben

-

Auf- und Einziehen

Auf- und Einziehen

-

Abnehmen und Anfertigen von Schablonen

-

Herstellen von Rohrverbindungen

-

Einfaches Elektroschweißen

 

-

Einfaches Gasschmelzschweißen

 

Beizen

-

-

Scheuern

-

-

Verzinnen

-

-

Zerlegen

Zerlegen und Zusammenbauen

Zerlegen und Zusammenbauen von Motoren

-

Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen

Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen

Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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