Artikel 71
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an dessen Depositar gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005622
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