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Artikel 51 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 51

(1) Wird einer Partei eine Tatsache bekannt, die geeignet ist, den Schiedsspruch entscheidend zu beeinflussen, so kann sie beim Generalsekretär schriftlich ein Wiederaufnahmeverfahren beantragen, sofern die Tatsache dem Gericht und der antragstellenden Partei vor Erlassung des Schiedsspruches unbekannt war und die Unkenntnis der antragstellenden Partei nicht auf Fahrlässigkeit beruhte.

(2) Der Antrag ist binnen 90 Tagen nach Bekanntwerden einer solchen Tatsache und in jedem Fall binnen drei Jahren nach Erlassung des Schiedsspruchs zu stellen.

(3) Der Antrag ist nach Möglichkeit dem Gericht vorzulegen, das den Schiedsspruch erlassen hat. Ist dies nicht möglich, so wird ein neues Gericht nach Abschnitt 2 dieses Kapitels gebildet.

(4) Das Gericht kann beschließen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag auszusetzen, wenn dies die Umstände nach seiner Auffassung erfordern. Ersucht die antragstellende Partei um einen Aufschub der Vollstreckung des Schiedsspruchs, so wird die Vollstreckung vorläufig ausgesetzt, bis das Gericht über dieses Ersuchen entschieden hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005602

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