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Artikel 49 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 49

(1) Der Generalsekretär übermittelt den Parteien unverzüglich beglaubigte Abschriften des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch gilt als an dem Tag der Absendung dieser Abschriften erlassen.

(2) Auf einen binnen 45 Tagen nach Erlassung des Schiedsspruchs einzureichenden Antrag einer Partei kann das Gericht nach Benachrichtigung der anderen Partei über jede Frage entscheiden, die es in dem Schiedsspruch zu behandeln unterlassen hat, und jeden in dem Schiedsspruch enthaltenen Schreib-, Rechen- oder ähnlichen Fehler berichtigen. Seine Entscheidung ist Bestandteil des Schiedsspruchs und wird den Parteien in derselben Form wie der Schiedsspruch bekanntgegeben. Die in Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 2 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tag der Erlassung der Entscheidung zu laufen.

Schlagworte

Schreibfehler, Rechenfehler

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005600

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