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Artikel 45 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 45

(1) Erscheint eine Partei nicht vor dem Gericht oder vertritt sie ihre Sache nicht, so bedeutet das nicht, daß sie dem Vorbringen der anderen Partei zustimmt.

(2) Wenn eine Partei in irgendeinem Stadium des Verfahrens nicht vor dem Gericht erscheint oder ihre Sache nicht vertritt, kann die andere Partei das Gericht ersuchen, die ihm vorgelegten Fragen zu behandeln und einen Schiedsspruch zu erlassen. Das Gericht benachrichtigt die säumige Partei von dem Ersuchen und hat ihr, bevor es seinen Spruch erläßt, eine Frist zu gewähren, sofern es nicht überzeugt ist, daß diese Partei nicht die Absicht hat, vor dem Gericht zu erscheinen oder ihre Sache zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005596

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