vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 43

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann das Gericht, wenn es dies für nötig hält, jederzeit während des Verfahrens

  1. a) die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen,
  2. b) sich an Ort und Stelle begeben und dort alle Untersuchungen vornehmen, die es für erforderlich erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005594

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)