Artikel 43
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann das Gericht, wenn es dies für nötig hält, jederzeit während des Verfahrens
- a) die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen,
- b) sich an Ort und Stelle begeben und dort alle Untersuchungen vornehmen, die es für erforderlich erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005594
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