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Artikel 42 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 42

(1) Das Gericht entscheidet die Streitigkeit gemäß den von den Parteien vereinbarten Rechtsvorschriften. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so wendet das Gericht das Recht des Vertragsstaats, der Streitpartei ist – einschließlich seines internationalen Privatrechts –, sowie die einschlägigen Regeln des Völkerrechts an.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, daß das Recht zu dem streitigen Punkt schweigt oder unklar ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Befugnis des Gerichts unberührt, bei Einwilligung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005593

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