ABSCHNITT 3
Befugnisse und Aufgaben des Gerichts
Artikel 41
(1) Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
(2) Jede Einrede, die eine Partei mit der Begründung erhebt, daß die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des Zentrums oder aus anderem Grund nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, wird vom Gericht geprüft, das darüber entscheidet, ob diese Einrede als Vorfrage zu behandeln oder mit der Hauptsache zu verbinden ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005592
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