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Artikel 31 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 31

(1) Zu Schlichtern können, außer bei Ernennung durch den Vorsitzenden nach Artikel 30, Personen ernannt werden, die nicht im Schlichterverzeichnis geführt sind.

(2) Zu Schlichtern ernannte Personen, die nicht im Schlichterverzeichnis geführt sind, müssen die in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Eigenschaften besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005582

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