KAPITEL I
DAS INTERNATIONALE ZENTRUM ZUR BEILEGUNG VON INVESTITIONSSTREITIGKEITEN
ABSCHNITT 1
Gründung und Organisation
Artikel 1
(1) Hiermit wird ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im folgenden als Zentrum bezeichnet) errichtet.
(2) Zweck des Zentrums ist es, nach Maßgabe dieses Übereinkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Vergleichseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005552
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