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Artikel 1 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

KAPITEL I

DAS INTERNATIONALE ZENTRUM ZUR BEILEGUNG VON INVESTITIONSSTREITIGKEITEN

ABSCHNITT 1

Gründung und Organisation

Artikel 1

(1) Hiermit wird ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im folgenden als Zentrum bezeichnet) errichtet.

(2) Zweck des Zentrums ist es, nach Maßgabe dieses Übereinkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Vergleichseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005552

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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