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§ 21 PSK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 21

Zur Deckung ihres Aufwandes ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berechtigt, ihren Kunden geleistete Dienste und gelieferte Drucksorten in Rechnung zu stellen.

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