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§ 17 PSK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 17

(1) Auf die Forderung gegen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft aus einem Postsparbuch oder einem Überbringersparbuch kann nur gemäß § 296 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, oder gemäß § 67 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, Vollstreckung geführt werden. Ein gerichtliches Drittverbot im Sinne des § 379 Abs. 3 Z 3 der Exekutionsordnung ist hinsichtlich einer solchen Forderung nicht zulässig.

(2) Von der Pfändung im Sinne des Abs. 1 hat im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren das Exekutionsgericht, im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren das Finanzamt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Vermeidung der Nichtigerklärung des Sparbuches (§ 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) zu verständigen.

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