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§ 15 PSK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 15

(1) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Österreichische Post Aktiengesellschaft Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen, die eingelegten Gelder zu verzinsen und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen.

(2) Sparer kann jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes werden. Das Postsparbuch lautet auf den Sparer; dieser hat seine Identität nachzuweisen.

(3) Die Ausstellung des Postsparbuches kann für den Sparer von einer anderen, eine Einlage leistenden Person (Erleger) beantragt werden. Auch der Erleger hat seine Identität nachzuweisen (Abs. 2); er ist solange allein verfügungsberechtigt, als nicht der Sparer unter Vorlage des Postsparbuches und Nachweis seiner Berechtigung sowie seiner Identität das Verfügungsrecht in Anspruch nimmt, welches er sodann ausschließlich besitzt.

(4) Die Abtretung einer Einlage auf einem Postsparbuch an einen anderen ist der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gegenüber nur wirksam, wenn der Abtretende vor der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder vor einem Postamt unter Vorlegung seines Postsparbuches eine Abtretungserklärung abgibt und der Abtretungsempfänger gleichzeitig erklärt, die Abtretung anzunehmen.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Verlust des Postsparbuches der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Diese hat durch Aufgebot öffentlich bekanntzugeben, daß nach Ablauf eines Monates vom Tag der Veröffentlichung das Postsparbuch für nichtig erklärt wird, sofern innerhalb dieser Frist kein Anspruch erhoben wird. Das Aufgebot erfolgt durch Aushang in der Dauer eines Monates bei der Stelle, welche das Postsparbuch ausgestellt hat. Nachdem das Postsparbuch von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft für nichtig erklärt worden ist, kann aus diesem niemand mehr Ansprüche stellen. Der Sparer erhält über sein Guthaben ein neues Postsparbuch.

(6) Wird innerhalb der Aufgebotsfrist von dritter Seite ein Anspruch geltend gemacht, ist das Aufgebot gegenstandslos. Die Beteiligten sind auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(7) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft kann mit ausländischen Postverwaltungen vertraglich vereinbaren, dass Einlagen auf ausländische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesen im Gebiet der Republik Österreich und Einlagen auf österreichische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesem im Ausland erfolgen.

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