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§ 4 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 4. Vorprüfungsverfahren

(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß § 5 oder gemäß § 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anzuordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nach § 7 Abs. 1 zu befürchten ist.

(2) Hiebei ist vorzusehen, daß sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, gehört werden und festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069171

alte Dokumentnummer

N5196825483L

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