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§ 13 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 13. Beurkundung der Bescheide

Die Beurkundung der im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen durch die Behörde ist vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069180

alte Dokumentnummer

N5196825492L

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