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§ 1 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

TEIL I

Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069168

alte Dokumentnummer

N5196825480L

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