§ 26. Strafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2 180 € oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.
(2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie des auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
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