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§ 16 Starkstromwegegesetz 1968

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 16. Einräumung von Leitungsrechten

(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.

(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid einzuräumen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.

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