vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 133 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Zwischengeschirre

§ 133

(1) Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden worden sein.

(2) Bei Zwischengeschirren für Unterseile kann bei der Prüfung nach Abs. 1 die Belastung entfallen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)