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§ 23 ERP-Fonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 23

(1) Der Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus Fondsmitteln zu bestreiten.

(2) Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes, der im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung der ERP-Kreditkommission zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.

(3) Der Fonds ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben des Fonds ergeben.

(4) Werden gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ausgestellte Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten oder solcherart neuausgestellten Wechsel unter der Voraussetzung von den Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder dem ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz versehen sind.

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