§ 2
Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über
- 1. die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,
- 2. die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat,
- 3. die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und
- 4. allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds.
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