vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1960

§ 7

(1) Die Bundesregierung kann mit Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an Gesellschaften zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen oder Eigentümer von verstaatlichten Unternehmungen oder Betrieben zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen waren, oder mit deren Rechtsnachfolgern, Entschädigungsansprüche einvernehmlich regeln, soweit nicht die Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 2 lit. d des Vertrages vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958, entgegenstehen.

(2) § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und c, § 6 Abs. 3 letzter Satz sowie die Bestimmungen über die Anspruchsanmeldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(3) Die Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft in Wien hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an den Verhandlungen über eine Entschädigung beratend mitzuwirken und alle für die Prüfung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen, soweit sie bei ihr vorhanden oder von ihr beschaffbar sind, zur Verfügung zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte