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Artikel 6 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 6

Die Vertragsregierungen gewährleisten die Durchführung der nach Artikel 5 Absatz (b) verfügten Maßnahmen und der nach Artikel 11 Absatz (e) vom Präsidenten des Gerichtes erlassenen Anordnungen; sie veranlassen erforderlichenfalls, daß Zuwiderhandlungen durch deren Urheber abgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004722

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