Artikel 6
Die Vertragsregierungen gewährleisten die Durchführung der nach Artikel 5 Absatz (b) verfügten Maßnahmen und der nach Artikel 11 Absatz (e) vom Präsidenten des Gerichtes erlassenen Anordnungen; sie veranlassen erforderlichenfalls, daß Zuwiderhandlungen durch deren Urheber abgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10006245
Dokumentnummer
NOR40004722
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
