§ 9
(1) Das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten.
(2) Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpolizeiverordnung durch Warntafeln ersichtlich zu machen.
(3) Betriebsfremde dürfen Bergbauanlagen nur mit Zustimmung des Bergbauberechtigten oder des Betriebsleiters und nur in Begleitung verläßlicher Personen befahren.
(4) Betrunkenen Personen darf das Betreten der Bergbauanlagen oder der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden.
(5) Das Mitnehmen und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten.
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