§ 92
(1) Das Einstecken der Kippbäume, das Öffnen der Wagentüren und das Kippen von Hand aus darf nur bei Stillstand des Zuges erfolgen.
(2) Die Wagengestelle dürfen während des Kippens nicht bestiegen werden.
(3) Bei Förderwagen von mehr als 2 m3 Inhalt oder beim Kippen von klebendem Gut ist vor dem Kippen das Wagengestell durch eine Kippkette oder auf andere geeignete Weise am Gleis festzuhalten. Bei Selbstentladern kann dies unterbleiben, wenn sich auf der Kippseite keine Personen befinden und kein klebendes Gut gekippt wird.
(4) Auf dem Kippplatz ist der beladene Zug durch die Lokomotive zu schieben.
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