§ 37
(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.
(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Personen nicht gefährdet werden.
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