Ausnahmen.
§ 354
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die im § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes ‑ MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, angeführte Behörde zuständig ist.
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