XVIII. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND ZUR UNFALLVERHÜTUNG.
Mannschaftsstube.
§ 338
Bei jedem Bergbau muß ein der Stärke der Belegschaft entsprechender Raum (Mannschaftsstube) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich umkleiden und aufhalten können. Dieser Raum muß rein, gut gelüftet und nötigenfalls geheizt sein.
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