Ausbildung in der ersten Hilfeleistung.
§ 298
(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
- a) alle Mitglieder der Grubenwehren,
- b) auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
- c) sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.
(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)