XIV. RETTUNGSWESEN UND ERSTE HILFE.
1. Rettungswesen
§ 286
Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst einzurichten.
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