Befeuchtung der Grubenbaue.
§ 270
(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder‑ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.
(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.
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