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§ 269 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Spritzwasserleitungen.

§ 269

(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.

(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder‑ablagerung befeuchtet werden können.

(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.

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