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§ 258 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 258

Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muß der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein.

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