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§ 233 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Vertretung des Betriebsleiters.

§ 233

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muß zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen.

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