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§ 21 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Abraum- und Gewinnungsarbeiten.

§ 21

(1) In Tagbauen muß stets von oben nach unten abgeräumt und abgebaut werden.

(2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.

(3) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muß vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1,5 m entfernt sein.

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